Unsere Service deckt den kompletten Bereich der Vorarbeiten ab, wenn es darum geht, ein Gebäude grundlegend zu sanieren bzw. ein Komplettabbruch geplant ist, umfasst die Schadstoffsanierung und den eigentlichen Abbruch, sowie die Entsorgung der Abbruchmaterialien bis hin zur Gelände Beräumung und Regulierung.
Der Abbruch oder Rückbau umfasst das teilweise oder komplette Zerstören der Gebäudesubstanz von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie das Aufnehmen von Flächenbefestigungen. Je nach Anforderung werden unterschiedlichste Großgeräte (Bagger, Longfrontbagger, Betonbeißer, Pulverisierer, Schrottschere) eingesetzt und verschiedenste Abbruchtechniken angewandt. Ist ein gezielt eingegrenzter Abbruch von Gebäudeteilen vorgesehen, so kommen eher Kleingeräte (wie Wandsägen, Abbruchhammer, Kernbohrgeräte) zum Einsatz – konventioneller Abbruch.
Bei der Entkernung von Gebäuden werden diese zum Abbruch, Neuaufbau bzw. zur Gebäudesanierung in den Zustand des Rohbaus zurück gebaut. Als Entkernung bezeichnet man meist den Teilabriss, der nicht konstruktiven Bauteile und eingebauten Materialien (wie Boden- und Wandbeläge, sanitäre Einrichtungen, Türen, Fenster usw.).
Unter Schadstoffsanierung versteht man die Sanierung von mit Schadstoffen belasteten Bauteilen, Räumen, Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Schadstoffe sind Stoffe, die als „gesundheitsgefährdend“ eingestuft werden. Im Rahmen eines selektiven Rückbaus sind die schadstoffhaltigen Materialien vor allen anderen Arbeiten unter gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen auszubauen
und einzeln nach Stofffraktionen zu trennen.
Die Sanierungsmethode für Asbest ist nach Stand der Technik „das Entfernen“. Zugelassen sind nur Firmen, die personell und sicherheitstechnisch die Anforderungen der TRGS 519 erfüllen. Differenzierte Sachkundenachweise sind erforderlich, viele Arbeiten dürfen nur von Firmen mit einer Zulassung nach GefStoffV, Anhang I, Nr. 2, 2.4.2, Abs. 4 durchgeführt werden. Für alle Tätigkeiten mit Asbest besteht Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.
Werden notwendig, wenn die Abbrucharbeiten sich bis unterhalb der Geländeoberfläche erstrecken. Freilegen der unterirdischen Baukörper, Verfüllen der durch den Abbruch entstandenen Baugruben, Geländeregulierung und Beräumung. Die Herrichtung der entstandenen Freiflächen für etwas NEUES.
Die bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten entstehenden Abfälle sind einzeln nach Stofffraktionen zu trennen, sammeln und lagern, sie dürfen aufgrund §§ 9 +9a Abs. 1 KrWG nicht miteinander vermischt werden. Die Abfallbeseitigung hat fach- und umweltgerecht mit entsprechenden Nachweisen zu erfolgen. Der Unterschied in der Entsorgung – Verwertung oder Beseitigung – wird bestimmt von der Einstufung / Beschaffenheit des Abfalls. Priorität hat dabei immer der Schutz von Mensch und Umwelt.