Die bei den Abbruch- und Rückbauarbeiten entstehenden Abfälle sind einzeln nach Stofffraktionen zu trennen, sammeln und lagern, sie dürfen aufgrund §§ 9 +9a Abs. 1 KrWG nicht miteinander vermischt werden. Die Abfallbeseitigung hat fach- und umweltgerecht mit entsprechenden Nachweisen zu erfolgen. Der Unterschied in der Entsorgung – Verwertung oder Beseitigung – wird bestimmt von der Einstufung / Beschaffenheit des Abfalls. Priorität hat dabei immer der Schutz von Mensch und Umwelt.